Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
IT-Service Hambrecht · Stand: August 2026
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht auf Grundlage dieser AGB geschlossen.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von IT-Service Hambrecht, Inhaber Hans-Jörg Hambrecht, Moosberg 7, 21033 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer“), gegenüber Geschäftskunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen und Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindungsfrist versehen sind, freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Unterzeichnung eines Angebots oder durch Beginn der beauftragten Leistung zustande.
Technische Angaben, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind. Technisch notwendige oder zumutbare Änderungen bleiben zulässig, sofern sie die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
3. Leistungsumfang und Mitwirkung des Auftraggebers
Umfang und Beschaffenheit der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Leistungsvereinbarung. Der Auftragnehmer ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt.
Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Lizenzen, Datenträger, Unterlagen und geeigneten Arbeitsbedingungen rechtzeitig zur Verfügung. Er informiert den Auftragnehmer über besondere Sicherheits-, Datenschutz- und Betriebsanforderungen.
Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte Termine verlängern sich angemessen.
4. Fremdprodukte, Herstellerleistungen und Lizenzen
Für Hardware, Standardsoftware, Cloud-Dienste, Telekommunikationsleistungen und sonstige Produkte Dritter gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz-, Nutzungs-, Garantie- und Supportbedingungen des Herstellers oder Anbieters. Der Auftragnehmer schuldet deren Funktionsumfang nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung von Leistungen durch Hersteller oder Anbieter liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Er wird den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren unterstützen, daraus entstehende Auswirkungen zu begrenzen.
5. Vergütung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reisezeiten, Fahrtkosten, Versand, Verpackung, Material, Lizenzen und sonstige Auslagen werden berechnet, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
Rechnungen sind, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers sind dies derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer kann angemessene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen verlangen, insbesondere bei umfangreichen Projekten, Sonderbeschaffungen oder länger laufenden Leistungen.
6. Termine, Lieferzeiten und höhere Gewalt
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers – insbesondere Ausfälle von Netzen, Energieversorgung oder Rechenzentren, Cyberangriffe auf Dritte, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Naturereignisse, Pandemien sowie Lieferengpässe bei Herstellern – verlängern die Leistungszeit für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
7. Abnahme von Werkleistungen
Soweit eine Leistung werkvertraglich geschuldet ist, wird der Auftraggeber die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich prüfen und bei vertragsgemäßer Ausführung abnehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt oder innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist keinen wesentlichen Mangel in Textform mitteilt, sofern er auf diese Folge hingewiesen wurde.
8. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers. Bei laufender Geschäftsverbindung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Nutzungsrechte an individuell erstellten Dokumentationen, Skripten, Konfigurationen oder sonstigen Arbeitsergebnissen gehen erst nach vollständiger Zahlung im vertraglich vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber über. Vorbestehende Werkzeuge, Vorlagen, allgemeines Know-how und wiederverwendbare Bestandteile verbleiben beim Auftragnehmer.
9. Mängelrechte
Der Auftragnehmer leistet nach den gesetzlichen Vorschriften Gewähr, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich und möglichst nachvollziehbar in Textform zu melden. Für Kaufleute bleibt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB unberührt.
Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Er kann nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte geltend machen.
Bei gebrauchten Waren ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Ausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen, einer übernommenen Garantie oder in den unter Ziffer 10 genannten Haftungsfällen.
Für Mängelansprüche von Unternehmern gilt, soweit gesetzlich zulässig, eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme. Gesetzliche Sonderfristen und Rückgriffsansprüche sowie Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
11. Datensicherung und Datenverlust
Der Auftraggeber bleibt für eine ordnungsgemäße, aktuelle und überprüfte Datensicherung verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Vor Arbeiten an Systemen, Datenträgern oder Software hat der Auftraggeber eine vollständige und funktionsfähige Sicherung zu erstellen oder den Auftragnehmer ausdrücklich mit deren Erstellung zu beauftragen.
Bei Datenverlust ist die Haftung im Rahmen von Ziffer 10 auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und aktueller Datensicherung entstanden wäre.
12. Fernwartung, Zugänge und IT-Sicherheit
Der Auftraggeber gestattet den zur Leistungserbringung erforderlichen Zugriff auf seine Systeme, insbesondere per Fernwartung, soweit dies vereinbart oder im Einzelfall freigegeben ist. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und nach Wegfall des Zwecks zu ändern oder zu sperren.
IT-Systeme können trotz fachgerechter Sicherheitsmaßnahmen nicht vollständig gegen Angriffe, Schadsoftware, Fehlbedienung oder Ausfälle geschützt werden. Ein bestimmtes Sicherheitsniveau oder eine vollständige Fehler- und Angriffsfreiheit wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
13. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sofern diese gesetzlich erforderlich ist.
14. Laufende Betreuung und Kündigung
Für Wartungs-, Betreuungs- oder sonstige Dauerschuldverhältnisse gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen. Fehlt eine Regelung, kann der Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen und entstandene Kosten sind zu vergüten.
15. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Hamburg.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
